Das mag sich eine Arbeitnehmerin gedacht haben, die am 08.02.2019 ihr Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber zum 22.02.2019 gekündigt hatte, nachdem Sie von Ihrem Arzt eine auf genau den gleichen Zeitraum datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) erhalten hatte.
Der Arbeitgeber wiederum fand das gar nicht passend und verweigerte für den fraglichen Zeitraum die Lohnfortzahlung wegen Krankheit mit dem Argument, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei aufgrund der direkt aufeinander passen Zeiträume von Kündigungsfrist und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in ihrem Beweiswert erschüttert und deshalb im Ergebnis nichts wert.
Erstinstanzliches Arbeitsgericht und das zuständige Landesarbeitsgericht war auf Seite der Arbeitnehmerin. Das Bundesarbeitsgericht sah dies allerdings anders. Das exakte Zusammenpassen der beiden Zeiträume sei geeignet, die durch die Arbeitsunfähigkeit begründete Vermutung krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern. ( Sehr oft ist das die rechtliche Hürde, an der die Arbeitgeber in solchen Fällen „hängenbleiben.“).
Dies schließt zwar nicht zwingend aus, dass ein Arbeitnehmer dann doch im Ergebnis Krankheitslohn bekommt. Aber mit dem Wegfall der Beweisvermutung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird es für den Arbeitnehmer richtig schwierig: Er muss nämlich ab jetzt zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig krank war.
Im vorliegenden Fall gelang dies nicht (BAG, Urteil vom 08.09.2021, Az. 5 AZR 149/21)
Arbeitnehmer werden sich in Zukunft überlegen müssen, ob sie bei einer Krankschreibung beim Arzt nicht aufpassen sollten, dass eine ausgesprochene Kündigung und deren Enddatum nicht zusammenfallen. (Das schwierige an dem Urteil ist, aus Arbeitnehmersicht, dass das ja auch ohne böse Absicht zufällig geschehen kann…)