Das Landgericht Mainz hat mit Urteil vom 12.11.2021 – Az. 3 O 12/21 – ein in Fachkreisen aufsehenerregendes Urteil bezüglich der Frage einer SCHUFA-Meldung und dem durch eine SCHUFA-
Meldung seines Gläubigers geschädigten Kläger auf datenschutzrechtlicher Grundlage ein Betrag von Euro 5000 als immateriellen Schaden zugesprochen.
Ob diese Judikatur hält, in höheren Instanzen, bleibt fraglich.
Es wird abzuwarten sein, wie sich hier die Rechtsprechung dauerhaft positioniert, in jedem Fall bietet die aktuelle Situation im Einzelfall SCHUFA-Geschädigten eine spannende rechtliche Möglichkeit im Einzelfall, erst recht auf der Basis von Rechtsschutzversicherungen und einer Deckungszusage.