Arbeitnehmer, die gehen wollen, können vom Arbeitgeber auf Dauer im Regelfall nicht gehalten werden. Die Rechtsordnung wertet hier typischerweise die Interessen des Arbeitnehmers an einem möglichen Wechsel und einem damit verknüpften beruflichen Fortkommen als höher als die Interessen des Arbeitgebers.
Eine Ausgestaltung dieses grundsätzlichen Konflikts ist der Versuch von Unternehmen, einseitig oder gegenseitig rechtlich bindende Absprachen zu treffen, wonach das eine Unternehmen dem anderen keine Arbeitnehmer abwirbt.
Mit den Folgen eines solchen Fall hatte sich das OLG Köln mit Urteil vom 3.9.2021, Az. 6 U 81/21, zu befassen.
Unter Berücksichtigung des § 75 f HGB ( eine im HGB versteckte arbeitsrechtliche Norm betreffs nachvertraglicher Wettbewerbsverbote) urteilte das OLG Köln, dass solche vertraglichen ab
Werbeverbote im Regelfall unzulässig und unwirksam seien.
Lediglich ausnahmsweise akzeptiert das OLG Köln solche Vereinbarungen, nämlich dann, wenn das ab werbende Unternehmen mit seinem Verhalten zugleich wettbewerbsrechtlich unzulässige agiert, da es ansonsten Wertungswidersprüche zwischen den Normen gäbe. Darüber hinaus akzeptiert das OLG auch dann ab Werbeverbote als wirksam, wenn ausnahmsweise ein besonderes
Vertrauensverhältnis oder eine besondere Schutzbedürftigkeit einer der beiden Partner Teilen gegeben ist. In die letzte Fallgruppe gehören beispielsweise ab Werbeverbote, die bei
Risikoprüfungen vor dem Kauf von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen vereinbart werden.
Es muss also in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sich ein Unternehmen auf eine solche geschlossene Vereinbarung rechtlich berufen kann bzw. ob man (dies im Vorfeld) im Vertrauen auf eine wirksame Vereinbarung über ein Abwerbeverbot gegenüber einem Vertragspartner offen agieren kann.