Am 02.11.2022 hat das Verwaltungsgericht Trier in einem Eilbeschluss (AZ: 1 L 3014/22) entschieden, dass bei nahezu täglichem Cannabiskonsum regelmäßig von einer fehlenden Fahreignung auszugehen sei.
Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Trier die Fahrerlaubnis eines Cannabiskonsumenten zwingend zu entziehen. Ferner kann die Fahrerlaubnis erst nach mindestens einjähriger Betäubungsmittelabstinenz und der Vorlage von entsprechenden Nachweisen wiedererlangt werden.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene wurde im Straßenverkehr kontrolliert und hat bei dieser Verkehrskontrolle gegenüber der Polizei angegeben, dass er seit mehreren Jahren täglich Cannabis konsumieren würde.
Daraufhin wurde die Fahreignung überprüft und ein Gutachten dazu eingeholt, welches zu dem Ergebnis kam, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum mit Suchtmerkmalen vorliege, weshalb die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
Hiergegen hat sich der Betroffene im Wege des Eilrechtsschutzes an das Verwaltungsgericht gewendet, das in der Folge die obige Entscheidung traf.
Das Verwaltungsgericht führte insoweit aus,
dass der regelmäßige Konsum von Cannabis die Fahreignung regelmäßig ausschließe.
Nur durch eine mindestens 12-monatige Abstinenz könnte die Fahreignung wiedererlangt werden, was jedoch eine nachhaltige Entgiftung und Entwöhnung voraussetzt.
Regelmäßige Drogenscreenings seien u.a. nicht (mehr) ausreichend bei täglichem Konsum von Cannabis, sodass die Fahrerlaubnisbehörde gar keinen Ermessensspielraum mehr habe.
Insoweit sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen und auch keinesfalls „unbedachte“ bzw. „unüberlegte“ Angaben gegenüber der Polizei machen, die oft unerwünschte fahrerlaubnisrechtliche Nebenfolgen in einem Bußgeld- oder auch Strafverfahren beinhalten können.
Merke: Bei dieser Entscheidung geht es um Gefährdung Dritter im Straßenverkehr. Auf der Basis dessen ist grundsätzlich egal, warum man Cannabis konsumiert (normaler Drogenkonsum/medizinische Nutzung …) bzw. ob Cannabis strafrechtlich legalisiert ist oder nicht.
Miriam Mager
Fachanwältin für Strafrecht
Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht
Telefon: 07720 996860
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