Das Recht der Arbeitszeugnisse ist immer wieder für neue Detail-Entscheidungen gut. Diesmal (BAG, Urteil vom 06.06.2023, Az. 9 AZR 272/22) ging es um eine übliche Bedauerns-, Dankes- und Gute-Wünsche-Formel.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer eine solche Formel nicht vor dem Arbeitsgericht durchsetzen, weil das Bundesarbeitsgericht (mit erheblichen Gegenstimmen in der LAG-Szene) der Ansicht ist, eine solche Formel gehören nicht in den gesetzlichen Zeugnis-Umfang.
Im vorliegenden Fall war es allerdings etwas anders gewesen: Ein Arbeitgeber hatte zunächst ein Zeugnis mit einer solchen Formel erstellt. Dieses war aber nach Ansicht des ausgeschiedenen Arbeitnehmers in anderen Positionen nicht ordnungsgemäß und das Zeugnis war in den sonstigen Inhalten im Ergebnis zweifach nachgebessert worden.
Der genervte Arbeitgeber besann sich der obigen BAG-Rechtsprechung, war der Meinung, was nicht verlangt werden dürfe, könne auch zurückgenommen werden, und verweigerte am Ende – im Gegensatz zu der ursprünglichen und der zweiten Version – in der endgültigen und Dritten Version die gewünschte zusätzliche Formel.
(Da deren Fehlen in Unternehmerkreisen oft als Hinweis auf versteckte Probleme gewertet wird, aus Arbeitnehmersicht durchaus nachvollziehbar. Selbst das BAG akzeptiert, dass eine solche vorhandene Klausel „die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht“!).
Der Arbeitnehmer ging vor die Arbeitsgerichte, und gewann am Ende. Das BAG blieb zwar bei seiner Rechtsprechung, dass man eine solche Formel ursprünglich nicht erzwingen könne. Wenn sie aber anfangs drin gewesen sei im Zeugnis, durfte sie auch nicht mehr nachträglich herausgenommen werden, auch nicht aus “erzieherischen Gründen“.
Wer also als Arbeitnehmer einmal diese Formel im Zeugnis drin hatte, braucht sich im Ergebnis nach der neuen Rechtsprechung nicht weitere Gedanken darüber zu machen, ob sie wieder entfällt.
Im Gegenzug wird mancher Arbeitgeber, der fürchtet, dass der schon früher nervige Arbeitnehmer in gleicher Weise bezüglich der Zeugnis Inhalte weitermacht, sich überlegen, ob er von Anfang an eine solche Formel mit in das Zeugnis hineinnimmt, weil er sich damit Verhandlungsmasse für künftige Auseinandersetzungen nimmt.
Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
Zertifizierter Schuldnerberater
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