Das Landgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 07.05.2024 (4 Qs 26/24) entschieden, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist nach der Zustellung eines Strafbefehls nicht zu laufen beginnt, wenn das Datum auf dem gelben Umschlag bei der Aufsatz Zustellung nicht angegeben ist.
Gemäß dieser Entscheidung beginnt dann erst die Frist zu laufen, wenn der Adressat tatsächlich vom Inhalt Kenntnis erlangt.
Dadurch dass keine körperliche Übergabe des Strafbefehls stattfinden kann, soll der Nachteil mit dem Vermerk auf dem Umschlag ausgeglichen werden, weil eine solche Zustellung wichtige prozessuale Wirkungen entfaltet.
Deshalb muss der Adressat durch Vermerk des Zustellungsdatums auf dem gelben Umschlag wissen, wann genau der Brief in seinen Briefkasten eingelegt worden ist.
Fehlt dieser Vermerk, beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn der Adressat selbst Kenntnis vom Inhalt erlangt, da anderenfalls die Anforderungen an die Ersatzzustellung nicht erfüllt sind.
Daher sollten Sie selbst bei einer möglicherweise abgelaufenen Frist bezüglich einer strafprozessualen Entscheidung die näheren Umstände einer Zustellung und deren Wirksamkeit bzw. deren Fristbeginn kurzfristig durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen, bevor Sie aufgeben.
Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil sich an strafrechtliche Entscheidungen vielfache anderweitige Rechtsfolgen mit schwerer Wirkung im Einzelfall anknüpfen können.
Miriam Mager
Fachanwältin für Strafrecht
Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht
Telefon: 07720 996860
Kontaktformular