Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit Urteil einem vom 19. März 2026 –AZ. 2 AZR 53/25 –mit der Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel in einem deutschen Arbeitsvertrag zu beschäftigen. Der Arbeitgeber hatte in dieser Klausel kurz und bündig die Geltung deutschen Rechts festgelegt.
Das BAG war damit nicht einverstanden: Eine vorformulierte Rechtswahl zugunsten einer bestimmten nationalen Rechtsordnung (hier deutsches Recht) kann bei grenzüberschreitender Arbeit im Einzelfall unwirksam sein.
Im entschiedenen Fall führte das zu einer Anwendung holländischen Kündigungsrechts, was für den Arbeitnehmer günstiger war.
Arbeitnehmer sollten deshalb solche Klauseln nicht als in Stein gemeißelt sehen, bei rechtlichen Bedarfs sollten Sie prüfen lassen, ob neben oder anstelle deutschem Recht auch das Recht ihres tatsächlichen Arbeitsstaats zu berücksichtigen ist.
Der Fall: Homeoffice in den Niederlanden
Ein vorformulierter Arbeitsvertrag enthielt die Klausel: „Auf das Arbeitsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.“ Der Arbeitnehmer wohnte in den Niederlanden und arbeitete seit März 2020 dauerhaft aus dem Homeoffice in den Niederlanden. Das BAG hielt die Klausel für unwirksam. Im konkreten Fall war deshalb niederländisches Recht maßgeblich.
Warum die Klausel nicht genügte
Die formularmäßige Klausel unterliegt der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie erweckt den unzutreffenden Eindruck, ausschließlich deutsches Recht gelte. Zugleich verschweigt sie den Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts, das ohne Rechtswahl nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der europarechtlichen sogenannten Rom-I-Verordnung anwendbar wäre. Das kann Arbeitnehmer davon abhalten, Ansprüche durchzusetzen.
Bedeutung für grenzüberschreitende Arbeit
Das Urteil ist besonders relevant bei dauerhaftem Homeoffice oder Remote Work aus dem Ausland sowie bei mobilen Arbeitsmodellen. Aber: Nicht jede vorübergehende Arbeit im Ausland führt jedoch automatisch zur Anwendung ausländischen Rechts.
Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der gewöhnliche Arbeitsort, Dauer und Organisation der Tätigkeit, die
sozialversicherungsrechtliche Einordnung und die engste Verbindung des Arbeitsverhältnisses. Außerdem kommt es auf die Qualität der Formulierung der konkreten Rechtswahlklausel an.
Wer als Arbeitnehmer für einen deutschen Arbeitgeber tätig ist, aber dauerhaft oder anteilig aus einem anderen Staat arbeitet, sollte sich daher nicht allein die Wirksamkeit auf eine deutsche Rechtswahlklausel zulasten des Arbeitnehmers verlassen.
Bisher häufig verwendete Kurzformulierungen wie „Auf das Arbeitsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung“ (wie sie sich in vielen Verträgen finden) sind ab jetzt hoch problematisch.. Der konkrete Klauseltext und die tatsächlichen Umstände bleiben entscheidend; individuell ausgehandelte Vereinbarungen und andere Klauselgestaltungen sind nicht pauschal zu beurteilen.
Bei Kündigung, Abmahnung, Vergütung, Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit kann es sich lohnen, neben deutschem Recht durch Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen, ob ein anderes Recht anwendbar sein kann bessere oder zusätzliche zwingende Schutzvorschriften bietet. Eine Garantie, dass ausländisches Recht stets günstiger ist, gibt es natürlich nicht.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2026 – 2 AZR
53/25.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht Klaus Maier unterstützt Sie bei der Prüfung ihrer Situation als Arbeitnehmer gerne
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