In einem aktuellen Fall entschied das Oberlandesgericht (OLG) zugunsten eines Antragstellers, der die Erteilung eines Erbscheins beantragt hatte, obwohl nur eine Kopie des Testaments vorlag. Der ursprüngliche Antrag war vom Amtsgericht (AG) abgelehnt worden, da Zweifel bestanden, ob das Originaltestament bewusst vom Erblasser vernichtet wurde oder lediglich verloren gegangen war.
Der Antragsteller legte eine Kopie eines handschriftlichen Testaments vor, in dem er als Alleinerbe benannt wurde. Da das Original nicht auffindbar war, lehnte das AG die Erteilung des Erbscheins ab. Es argumentierte, dass nicht mit ausreichender Sicherheit feststand, ob das Original absichtlich vernichtet oder nur verloren gegangen war. Beide Möglichkeiten erschienen dem Gericht gleich wahrscheinlich.
In der Berufung vor dem OLG konnte jedoch durch die Aussage der Ehefrau des Antragstellers bewiesen werden, dass der Erblasser das Originaltestament am 22.04.1996 erstellt hatte. Zudem konnte die Zeugin bestätigen, dass das Original für eine Kopie übergeben wurde. Das OLG entschied daraufhin, dass das Testament trotz der fehlenden Originalurkunde gültig sei und wies das AG an, den Erbschein auszustellen.
Wichtige Feststellung des OLG: Der Verlust eines Testaments führt nicht automatisch zu der Annahme, dass es vom Erblasser widerrufen wurde. Ein Erbschein kann auch auf Grundlage einer Kopie des Testaments erteilt werden, sofern die Errichtung und der Inhalt zweifelsfrei nachgewiesen werden können.
Diese Entscheidung betont, dass strenge Anforderungen an den Nachweis eines Testaments gestellt werden, aber der Verlust des Originals nicht zwangsläufig den Anspruch auf ein Erbe verhindert.
Unser Partner Rechtsanwalt Tritschler rät dennoch, den sichersten Weg zu gehen und das handschriftliche Testament in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht zu geben. Hierbei unterstützt er Sie.
Rechtsanwalt Michael Tritschler
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator
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