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Die geheime Mobiltelefon-Aufzeichnung im Personalgespräch
Die geheime Mobiltelefon-Aufzeichnung im Personalgespräch – ein Kündigungsgrund für das Arbeitsverhältnis
Technisch ist es leicht machbar, mit dem Handy Ton – oder Bildaufnahmen andere Person zu machen, ohne dass diese etwas merken. Nach dem Prinzip „Was technisch möglich ist, muss auch erlaubt sein …“ neigen daher viele Leute dazu, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Das ist aber nicht nur strafrechtlich riskant (vgl. § 201 StGB). Es kann auch in arbeitsrechtlichem Umfeld Ärger geben, wie der folgende Fall zeigt:
Ein Arbeitnehmer wurde aufgrund einiger Vorfälle zu einem Personalgespräch geladen, bei dem neben dem Vorgesetzten auch ein Mitglied des Betriebsrats teilnahm. Bei diesem Personalgespräch legte er zwar sein Mobiltelefon offen authentisch, verschwieg aber den Beteiligten, dass er es im Geheimen mitlaufen ließ, um Tonaufnahmen vom Gespräch zu machen. Monate später beging er die Unvorsichtigkeit, in einer E-Mail von der heimlichen Aufnahme zu berichten, so erfuhr der Arbeitgeber davon.
Es folgte eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber, die vom erstinstanzlich zuständigen Arbeitsgericht und vom zweitinstanzlichen LAG Hessen (Urteil vom 23.08.2017, Az. 6 SA 137/17) bestätigt wurde.
Neben der strafrechtlichen Thematik verwiesen die Gerichte darauf, dass das heimliche mit Schneiden eines Personalgesprächs das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer (welches grundgesetzlich geschützt ist) verletze. Jeder darf selber bestimmen, ob Erklärungen nur einem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich werden sollen.
Gegen diese Argumentation half dem Arbeitnehmer weder sein offen auf den Tisch gelegtes Handy ( Das ist auch richtig so: Dass irgendwo ein Handy liegt hat, heißt nicht, dass aufgenommen wird!) Noch seine lange Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren. Gerade letzteres zeigt, von wie hoher Bedeutung die Rechte der Gesprächspartner für die entscheidenden Gerichte waren, da eine solche Betriebstreue im Rahmen der Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung nach § 626b mit zu berücksichtigen ist.