Das Bundesarbeitsgericht hatte mit dem Urteil vom 28.11.2019, Az. 8 AZR 125/18 über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Ein Arbeitnehmer nahm seinen Arbeitgeber auf Fahrtkostenersatz für 32 Fahrten von Hessen nach Sachsen mit insgesamt 15.540 km bei einer Fahrtkostenpauschale pro Kilometer von 0,30 € in Anspruch, also mit einem Betrag von 4662 €. Hintergrund war eine vorausgegangene Versetzung des Arbeitnehmers vom Betriebssitz des Arbeitgebers in Hessen an eine Niederlassung in Sachsen, also knapp 500 km entfernt.
Der Arbeitnehmer war zwar im Vorfeld der Meinung gewesen, diese Versetzung sei unwirksam (und wehrte sich auch arbeitsgerichtlich), gleichzeitig war ihm das Risiko zu hoch gewesen, seine Arbeitsleistung in Sachsen bis zu einer gerichtlichen Klärung nicht anzubieten, und eine Kündigung zu riskieren. So kam es, dass er insgesamt etwa zwei Jahre lang in Sachsen arbeitete, dort in einer angemieteten Zweitwohnung übernachtete und gelegentlich nach Hause fuhr.
Nachdem in zweiter Instanz in dem Vorprozess festgestellt worden war, dass die Versetzung unwirksam war, verlangte er vom Arbeitgeber die o.g. Fahrtkosten.
Der Arbeitgeber weigerte sich im Wesentlichen mit dem Argument, der Arbeitnehmer habe doch seine Arbeit verweigern können, dann wäre es nicht zu den Fahrtkosten gekommen. Damit hätte aber auch der Arbeitnehmer das Risiko tragen müssen, dass die Versetzung wirksam wäre, so dass eine Kündigung gedroht hätte.
( Die Vorgehensweise ist offen gesagt etwas fies: Der Arbeitgeber hat hier mit der Versetzung den Arbeitnehmer – möglicherweise sogar absichtlich – in eine Situation versetzt, in der er nach Ansicht des Arbeitgebers nur entweder eine Kündigung riskieren kann oder im anderen Falle riskiert, dass er seine Kosten nicht zurückbekommt. Eigentlich hätte ja auch der Arbeitgeber sich vorher überlegen können, ob seine Versetzung rechtmäßig ist… ) :
Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation des Arbeitgebers nicht und teilte mit, der Arbeitnehmer habe sich nicht der Gefahr arbeitsrechtlicher Sanktionen aussetzen müssen, es sei ihm nicht zumutbar gewesen, der Versetzung nicht nachzukommen. Gleichzeitig setzte das Bundesarbeitsgericht fest, dass der Arbeitnehmer pro Kilometer 0,30 € Kostenersatz zu erhalten habe. Das vorbefasste LAG hatte dem Arbeitnehmer noch lediglich fiktive Fahrtkosten für eine Fahrt 2. Klasse mit öffentlichen Verkehrsmitteln alle zwei Wochen zugesprochen. Auch diesem folgte das BAG nicht.
Die Entscheidung ist zutreffend. Sie gilt allerdings für die Zukunft nur für Fälle, in denen keine anderweitige (wirksame) Kostenregelung zu entsprechenden Fahrtkosten im Arbeitsvertrag… getroffen ist