Corona-Soforthilfen für Kleinunternehmen und Selbständigen sind aus Sicht von Gläubigern derselben ein natürliches Objekt der Begierde; der Gedanke, in diese zu pfänden, liegt von daher nahe. Dass das dem Empfänger der Soforthilfen nicht unbedingt gefällt, liegt im Gegenzug auf der Hand. Also landet das Ganze vor den Gerichten und am Ende des Instanzenzugs vor dem Bundesgerichtshof.
So geschah es in folgendem Fall: Einem Kleinunternehmer wurde mit Bescheid der zuständigen Behörde aufgrund des Bundesprogramms „ Corona-Soforthilfen zur Kleinstunternehmen und Selbstständige“ und einem ergänzenden Landesprogramm aus Nordrhein-Westfalen ein Betrag von Euro 9000,- bewilligt und auf das Pfändungsschutzkonto des Unternehmers überwiesen. Dabei war die Bewilligung dieser Soforthilfe an verschiedene Zweckhilfen gebunden und mit einem Aufrechnungsverbot versehen.
Ein Gläubiger pfändete dieses Pfändungsschutzkonto und versuchte im Ergebnis, diesen Betrag abzugreifen.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass es sich bei diesem Geld um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung handle und auch, dass auf dem Pfändungsschutzkonto der entsprechende Pfändungsfreibetrag aufgrund der ausgesprochenen Zweckbindung zu erhöhen sei, so dass im Ergebnis der Kleinunternehmer ungeachtet des Versuchs, die Forderung zu pfänden, dieses Geld in Anspruch nehmen konnte. (Bundesgerichtshof Beschluss 10.3.2021-Az. VII ZB 24/20)