Kommt es in Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern zu verbalen Bedrohungen eines Kollegen oder Chefs, stellt sich schnell die Frage nach außerordentlichen Kündigungen und deren Wirksamkeit.
Schwerpunkte sind dabei insbesondere die Fragen, ob eine bestimmte Aussage in einer bestimmten Situation überhaupt als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB gelten kann, ob sich hieraus – wenn ja – in einem weiteren Schritt im Rahmen einer Gesamtabwägung Ausnahmen davon ergeben können, und insbesondere, ob auch bei einem erstmaligen verbalen Ausrutscher ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung schon greifen kann.
Ein exemplarischer Fall zu diesem Frage Komplex wurde vor kurzem vor dem Arbeitsgericht in Siegburg verhandelt (Urteil AZ 5 Ca 254/21).
Gegenstand dieser gerichtlichen Auseinandersetzung war ein Streit zwischen einem städtischen Buchhalter und seinem Vorgesetzten. Nach diesem Streit erzählte der Buchhalter einer Kollegin davon und erklärte wörtlich:
„Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf ich sage dir, bald passiert weiß. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich!“.
Nach Aussagen der Kollegin wurde diese Drohungen auch in absolut ernst gemeinter Form geäußert.
Die Mitarbeiterin informierte den Chef. Der Arbeitgeber wollte weder den angedrohten Fensterwurf noch den angedrohten Amoklauf abwarten, bis er etwas tat, und kündigte fristlos. Eine Abmahnung wegen eines vergleichbaren Sachverhalts hatte es vorher nicht gegeben.
Der Buchhalter wehrte sich gegen die ausgesprochene fristlose Kündigung, unter anderem mit dem Argument einer fehlenden Abmahnung.
Das Arbeitsgericht in Siegburg hielt den Sachverhalt allerdings für so gravierend, dass es eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit auch ohne vorherige Abmahnung für gegeben sah.
Ob der heißblütige Buchhalter in die zweite Instanz ans Landesarbeitsgericht in Köln in Berufung geht, bleibt abzuwarten, erst recht, ob er dort obsiegt.
Generell ist Arbeitnehmern anzuraten, von Drohungen mit körperlicher Gewalt Abstand zu nehmen.