Eine Arbeitnehmerin, die als Haushaltshilfe im Haushalt eines Ehepaars tätig war, wurde gekündigt, wobei die schriftliche Kündigungserklärung lediglich durch die Ehefrau unterzeichnet wurde.
Unter anderem wird sie sich gegen die Kündigung mit dem Argument, beide Eheleute seien ihre Arbeitgeber gewesen – deshalb sei auch die Unterschrift beider unter eine wirksame Kündigung erforderlich, die Kündigung sei deshalb unwirksam.
Der Streit ging bis vors Bundesarbeitsgericht, welches mit Urteil vom 18.11.2021, Az. 2 AZR 229/21, zu entscheiden hatte.
Schwierig nur: Es gab keinen schriftlichen Arbeitsvertrag.
Das in zweiter Instanz tätige Landesarbeitsgericht, dessen Entscheidung das BAG hielt, hatte argumentiert, dass der Aushang, der zur Begründung des Arbeitsverhältnisses geführt habe, lediglich die Ehefrau genannt habe und dass auch der daraufhin abgehaltenen Termin zwecks Vereinbarung eines Arbeitsvertrags ausschließlich von der Ehefrau wahrgenommen worden war. Auch habe nur diese Arbeitsanweisungen gegeben.
(Schon hieran sieht man, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt: Das hätte ja auch ganz anders laufen können …)
Die weiteren Argumente der Arbeitnehmerin, es habe sich um den gemeinsamen Haushalt gehandelt, und der Ehemann habe von der Tätigkeit in gleicher Weise profitiert wie die Ehefrau, erreichte weder dem LAG noch dem BAG.
Diese meinten, es gäbe weder eine entsprechende Verkehrssitte noch eine entsprechende Notwendigkeit für eine solche Annahme.
Letztlich verblieb es bei der Kündigung.
Was lernen wir aus dem Fall?
Als Arbeitnehmer: Wenn es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt, der die Sachlage geklärt, hängte alles vom Einzelfall und den Möglichkeiten eines Vortrags und Beweises im Einzelfall ab. Bei einem etwas anderen Sachverhalt hätte der Prozess anders laufen können.
Als Arbeitgeber: Sind Sie sich im Vorfeld nicht zu 150 % sicher, unterschreiben Sie bitte als Eheleute einfach beide die Kündigung!
Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
Zertifizierter Schuldnerberater
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