Das Bundesarbeitsgericht hatte sich jüngst mit folgender Situation auseinanderzusetzen:
Ein Betriebsrat hatte gegenüber dem Arbeitgeber die Übernahme von Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats in Form einer Drittrechnung geltend gemacht. Der Arbeitgeber bezahlte und kam im Nachhinein zu der Ansicht, er habe zu Unrecht bezahlt. Die Kosten seien nicht erforderlich gewesen und deshalb sei er nicht nach dem Gesetz verpflichtet gewesen, diese Drittrechnung zu bezahlen. (Und damit hatte er – dies als Voraussage – Recht!) Das hätten eigentlich die Betriebsräte persönlich zahlen müssen, die diese Kosten pflichtwidrig verursacht hätten.
Somit hätte er für diese bezahlt und hätte ein Rückforderungsanspruch gegen die Betriebsräte. Nach dem nicht bezahlt wurde, ging das Ganze vor die Arbeitsgerichte.
Das Bundesarbeitsgericht kam in letzter Instanz dieser Forderung des Arbeitgebers nicht nach. Die zivilrechtlichen Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag respektive des Bereicherungsrechts seien in dieser Sondersituation nicht anwendbar.
Die Betriebsräte mussten nicht bezahlen. (BAG, Urteil vom 25.10.2023, Az. 7 AZR 338/22)
Welche Folgerungen ergeben sich aus dieser Entscheidung für die Praxis der Betriebsratsarbeit?
Arbeitgeber werden gehalten sein, die Frage der Erforderlichkeit von Betriebsratskosten zu prüfen, bevor sie diese bezahlen.
Umgekehrt gilt für die Betriebsräte zum einen das, was bereits in der Vergangenheit notwendig war: Die Erforderlichkeit einer Kostenverursachung sollte nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dessen Vorgaben immer vorab geprüft werden, bevor diese entstehen. Und zum anderen: Kommt der Arbeitgeber im Nachhinein auf die Idee, dies zu prüfen, nachdem bezahlt wurde, ist nicht zurückzuzahlen.
Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
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