Wenn man gegen einen anderen eine Forderung hat und der geht in Insolvenz, darf man nie nicht
weiter verklagen oder gegen ihn Zwangs vollstrecken, auch wenn man schon ein
Zahlungstitel hat. Man muss im eröffneten Insolvenzverfahren die Forderung
anmelden, wenn man als Gläubiger an einer späteren Verteilung von Quoten Anteil
haben will.
Die Forderungsanmeldung ist in solchen Fällen auch Voraussetzung dafür, dass man als Beteiligter am Verfahren Verfahrensrechte hat. Wenn man z.B. später beim Schuldner (natürliche Person) etwas gegen dessen Restschuldbefreiung machen will, braucht man vorab die Rolle als Verfahrensbeteiligter, also die Forderungsanmeldung. Es kann also durchaus sinnvoll sein, dass man seine Forderungen anmeldet, zumal es immer Wiederinsolvenzverfahren gibt, die mit ganz erheblichen anteiligen Quotenauszahlungen prunken können.
Aber wie üblich in Jura: Wenn die Geschichte so schön anfängt, hat sie manchmal einen Haken.
Hier liegt der in folgendem Risiko: Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es unter anderem, alle Insolvenzanfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. InsO für die Masse einzutreiben,, die sie eintreiben können. Also suchen sie nach solchen Ansprüchen. Auch: Wo sie können.
Und hier kommen die formalen Voraussetzungen einer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren ins Spiel: Man muss – zumindest in Kopie – diejenigen Unterlagen der Forderung in der Forderungsanmeldung beifügen, die der Insolvenzverwalter braucht, um sie im Groben zumindest nachprüfen zu können.
(Es könnte ja sein, dass ein böser Mensch auf die Idee kommt, eine Forderung anzumelden, die gar nicht existiert oder die nicht durchsetzbar ist…)
Und wenn sich aus der Forderungsanmeldung an diesen Unterlagen ergibt, dass es vor der Insolvenz freiwillige oder erzwungene Teilzahlungen gab (erst recht: Wenn diese Zahlungen eine lange und für den Gläubiger schmerzhafte Vorgeschichte mit viel Aufwand haben), kann der Insolvenzverwalter auf die Idee kommen, hier genauer nachzuschauen.
Besonders unnett ist es, dann als Insolvenzverwalter ohne Vorwarnung vom Gläubiger noch weitere Informationen und Unterlagen bekommen zu wollen. (Der denkt sich im Zweifel bloß:“ Wie schön, dass er sauber arbeitet, den unterstütze ich…“)
Was lernen wir daraus:
Überall dort, wo sich aus der Forderungsanmeldung in den beigefügten Unterlagen nicht noch eine offene Forderung, sondern auch vorherige Zahlungen oder sonstige Leistungen an den Schuldner ergeben, macht es Sinn, ein Moment innezuhalten, nachzudenken, ob es tatsächlich sinnvoll ist, die Forderungsanmeldung rauszulassen an den Insolvenzverwalter.
Gerade bei höheren Beträgen, sowie bei einer schwierigen Vorgeschichte zur Beitreibung dieser Zahlungen/Leistungen kommt es im Einzelfall möglicherweise hinterher zu einer Insolvenzanfechtung.
Bitte auch nicht von der vom Insolvenzverwalter und Gericht gesetzten Frist zur Forderungsanmeldung kirrre machen lassen und unüberlegt entscheiden: Auch nach Fristablauf ist (allerdings gegen Zahlung von Euro 20) eine Forderungsanmeldung in der Regel noch längere Zeit möglich.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung, ob eine Forderungsanmeldung im konkreten Fall Sinn macht oder nur Risiken gegründet.