Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit dem Urteil Az. 6 Sa 157/18 vom 6.12.2000 18:00 Uhr folgenden Fall zu entscheiden gehabt:
Ein Großhandel für Feinkost hatte einen Lkw-Fahrer beschäftigt, der Barzahlungen der Kunden für die jeweils ausgelieferten Bestellungen entgegenzunehmen und an die Arbeitgeberin abzuführen hatte.
Der Arbeitgeber geriet finanziell in die Krise und wurde zahlungsunfähig. Lohn wurde nicht mehr bezahlt. Daraufhin hielt der Arbeitnehmer Gelder, die er von Kunden für Leistungen des Arbeitgebers bezahlt bekam, zurück, insgesamt deutlich über 3000 €. Der Arbeitgeber kündigte fristlos (vereinfachter Sachverhalt).
Das Landesarbeitsgericht Köln stellte in zweiter Instanz klar, dass der Arbeitnehmer selbst in der Notsituation durch ausstehende Löhne nicht berechtigt gewesen sei, diese Gelder einzubehalten.
Gerade in einer solchen Situation sei die finanzielle Not des Arbeitnehmers typisch. Das Gesetz sehe zu deren Milderung vielfältige Regelungen vor, z.B. Insolvenzausfallgeld und eine
Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld. Das Gesetz sehe nicht vor, dass der Arbeitnehmer sich im Rahmen einer Selbsthilfe an Geldern des Arbeitgebers bedienen dürfe. In gleicher Weise seien auch die Demontage von Maschinen, die Räumung von Lagern des Arbeitgebers (oder ähnliche sonstige Selbstbedienungsmaßnahmen des Arbeitnehmers) verboten.
Arbeitnehmern ist daher anzuraten, solche Maßnahmen zu unterlassen, zumal dies auch strafrechtliche Folgen haben kann. Ebenso drohen darüber hinaus Sperren wegen der
außerordentlichen Kündigung in Bezug auf Arbeitslosengeldansprüche.