Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in der Entscheidung Az. 9 AZR 481/18, Urteil vom 24.09.2019, mit einem vielleicht doch etwas gierigen Arbeitnehmer auseinanderzusetzen.
Der hatte mit seinem Arbeitgeber ein Altersteilzeitverhältnisses vereinbart, im so genannten Blockmodell. D.h., die erste Hälfte wird gearbeitet, die zweite Hälfte wird nicht mehr gearbeitet und über die ganze Zeit gibt es eine bestimmte Vergütung.
Der Arbeitnehmer vertrat nun die Meinung, dass er in der Phase, in der er zwar nicht mehr arbeite, aber Vergütung zu bekommen habe, über die monatliche Vergütung hinaus noch Anspruch auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen habe.
Das Bundesarbeitsgericht sah dies – wie die Vorinstanzen – allerdings anders: Laut Bundesarbeitsgericht steht dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitverhältnisses (Blockmodell) kein Urlaubsanspruch zu, folglich muss dieser auch nicht abgegolten werden. Begründung ist, dass dort, wo es keine Arbeitspflicht gibt, ist auch kein Urlaubsanspruch geben kann. Dies führt laut Bundesarbeitsgericht auch weder zu einer Ungleichstellung mit anderen Arbeitnehmern (dir tatsächlich arbeiten) noch sei dies mit EU-Unionsrecht unvereinbar.
Befindet sich der Arbeitnehmer also über ein gesamtes Jahr hinweg in der Freistellungsphase, gibt es gar keinen Urlaubsanspruch, der abzugelten ist. Wenn die Freistellungsphase lediglich einen Teil eines Kalenderjahres betrifft, ist laut BAG zu quoteln.