Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen – erst recht mit Antrag auf Restschuldbefreiung – können einen ganz schön nervös machen. Nachvollziehbar.
Wenn also etwas im Insolvenzverfahren im Verhältnis zum Insolvenzverwalter schiefläuft, sind Auseinandersetzungen oft vorprogrammiert.
Ein Teil dieser Auseinandersetzungen geht oft um die formellen Pflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren wie z.B. für die Mitteilung eines Umzugs oder eines Arbeitsplatzwechsels, die Vorlage von Arbeitsverträgen oder Änderungsverträgen, die Vorlage von Lohnabrechnungen oder die Verweigerung von Aussagen auf Nachfragen des Insolvenzverwalters.
Wer hier als Schuldner seine Pflichten verletzt, riskiert nicht nur im Einzelfall strafrechtliche Folgen, sondern vor allem eine spätere Versagung einer Restschuldbefreiung.
Bevor man also als Schuldner im Insolvenzverfahren Pflichten, die einem der Insolvenzverwalter nennt, in Unkenntnis der Rechtslage verweigert oder ihnen aufgrund von Schlamperei nicht nachkommt, lebt also in Bezug auf seine Restschuldbefreiung gefährlich! Besonders unterschätzt werden Mitwirkungs- und Informationspflichten: Diese sind nach §§ 97 ff. InsO sehr weit!
Bevor man also die Entscheidung trifft, solchen Pflichten nicht nachzukommen, empfiehlt sich eine fachkundige kurzfristige Beratung.
Ein weiterer Teil üblicher Auseinandersetzungen resultiert aus Fehlverständnis des Schuldners über die Pflichtenstellung des Insolvenzverwalters:
Weit verbreitet sind hier Fehlvorstellungen, er sei so etwas wie ein „Anwalt des Schuldners“, was er kraft Gesetzes nicht ist: Er ist ein Vertreter der Gläubigergemeinschaft. Ebenso wenig ist der Schuldner dem Insolvenzverwalter gegenüber weisungsberechtigt.
Aus solchen Fehlvorstellungen der Schuldner und entsprechenden Anspruchshaltungen daran, was der Verwalter nach der Ansicht des Schuldners zu tun hat, resultieren sehr oft Auseinandersetzungen, die seitens der Schuldner (im Gefühl des Rechthabens) oft recht robust und teilweise mit abstrusen Verschwörungstheorien geführt werden. Dass diese das Verhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner oft irreparabel zerstören, liegt auf der Hand.
Ein angeschriener, beleidigter, mit unberechtigten Vorwürfen falschen Handelns oder gar strafbaren Handelns konfrontierter Insolvenzverwalter wird im Zweifelsfall nicht mehr tun, was er nicht muss (Oft helfen Insolvenzverwalter über ihre Pflichten hinaus mit Verhandlungen mit Dritten, Tipps… ) und dafür die Einhaltung der Pflichten des Schuldners deutlich genauer kontrollieren ….
Im Zweifelsfall zieht der Schuldner auf Dauer den Kürzeren.
Bevor Sie also als Schuldner eine solche Auseinandersetzung eröffnen: Vergewissern Sie sich durch Einholung fachkundigen Rats, ob Ihre Ansichten zu Fehlverhalten und Pflichten des Insolvenzverwalters tatsächlich richtig sind oder ob sie nicht einfach falsch liegen…!
Rechtsanwalt Klaus Maier als Fachanwalt für Insolvenzrecht steht Ihnen zur Verfügung.