Zur Zustellung fristgebundener Schreiben im Arbeitsrecht – hier i.V.m. einem Schadensersatzanspruch gegen die Deutsche Post AG
Die Zustellung fristgebundener Erklärungen im Arbeitsrecht ist immer wieder ein Risiko. So existieren z.B. in vielen Arbeitsverträgen so genannte Ausschlussklauseln, die eine Partei eines Arbeitsvertrags, die von der anderen Geld will, dazu zwingen, innerhalb kurzer Fristen ihre Ansprüche schriftlich geltend zu machen. Ähnliches gilt aber auch im Bereich Kündigung und in weiteren Bereichen.
Das OLG Köln hatte mit dem Beschluss vom 16.04.2020, Az. 3 O2 125/19, indirekt über einen solchen Fall zu entscheiden.
Eine frühere Arbeitnehmerin einer Klinik machte gegenüber Ihrem früheren Arbeitgeber Ansprüche in Höhe von ca. 20.000 € geltend, aufgrund früheren nicht genommenen Urlaubs (wegen Schwangerschaft und Elternzeit). Dies musste nach dem Arbeitsvertrag bis zum 30.09.2017 geschehen.
Die Arbeitnehmerin (schon einmal gut – viele tun das nicht…!) Nahm die entsprechende Klausel Ihres Arbeitsvertrags ernst und gab am Freitag, den 29.09.2017, einen Brief bei der Post auf.
Hätte sie einen normalen Brief als Versende-Methode gewählt ( bitte nie machen bei fristgebundenen Erklärungen!) Wäre der Fall hier wahrscheinlich schon beendet gewesen. Aber sie wählte die Zustellermethode („ Express-Zustellung mit Zusatzservice Samstagszustellung“) für stolze 23,80 €. ( Die man in diesem Fall übrigens bei der Steuer ansetzen kann…, Das aber nur am Rande!)
Dabei hatte sie vergessen, den Rechtsformzusatz GmbH auf das Schreiben zu setzen.
Der zuständige Postzusteller versuchte am Samstag zu zustellen, entpuppte sich aber rückblickend intellektuell nicht als das schärfste Messer in Gottes Besteckkasten Obwohl an der Adresse ausschließlich der frühere Arbeitgeber residierte, und obwohl der Name des Arbeitgebers ohne Rechtsformzusatz am Klingelschild des Gebäudes war, entschloss sich der zustellen Mitarbeiter, das Schreiben nicht in einen der beiden unbeschrifteten Briefkästen einzuwerfen, sondern wieder das Weite zu suchen – ohne Zustellung!
Es kam wie es kommen musste, der Brief kam mehrere Tage zu spät an, die Frau verlor ihren Anspruch gegen den Arbeitgeber verklagte die Post.
Schon in erster Instanz beim LG Bonn bekam sie recht, die Post wollte es aber wissen und ging in Berufung ans Oberlandesgericht Köln. Auch hier bekam sie eine Klatsche!
Wesentliche Gründe der Berufungsentscheidung waren hierbei die Namensgleichheit, das Fehlen anderer Unternehmen… In dem Gebäude sowie insbesondere die Tatsache, dass die Klinik über eine rund um die Uhr besetzte Pforte verfügte, in der man unproblematisch hätten nachfragen können.
Deshalb ging das Gericht davon aus, dass zu den Pflichten der Deutschen Post AG eine Überprüfung der zustellen Möglichkeit durch Nachfragen an der Pforte gehört hätte.
Was lernen wir daraus?
Die gewählte Methode der Zustellung ist grundsätzlich bei fristgebundenen Schreiben geeignet. ( Ob diese oder eine andere Methode im Einzelfall vorzuziehen ist, besprechen Sie bitte mit Ihrem Rechtsanwalt!
Wichtig ist aber bei dieser Methode wie bei anderen Zustell-Methoden, dass man möglichst nicht in letzter Sekunde versucht zuzustellen (Man kann auf Probleme oft nicht mehr rechtzeitig reagieren!) und dass man bei der Adressierung höchste Sorgfalt walten lässt.