Risiko für den Arbeitnehmer bei Nichteinreichung oder nicht rechtzeitiger Einreichung einer Kündigungsschutzklage
Ein Klassiker im Arbeitsrecht ist die zu kurze Kündigungsfrist bei einer fristgebundenen Kündigung durch den Arbeitgeber.
Die Gründe dafür, dass Arbeitgeber zu kurze Kündigungsfristen wählen, sind vielfältig – Nichtberücksichtigung früherer Arbeitsverhältnisse mit Betriebsübergang, falsche Fristberechnung,
Nichtberücksichtigung der gesetzlichen Verlängerungen der Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB oder verlängerter vertraglicher Kündigungsfristen. Manchmal berechnen Arbeitgeber die Frist ab einer mündlichen Ankündigung der Frist oder sogar ab einer rückwirkenden Datierung des Kündigungsschreibens. Und oft probiert ist der Arbeitgeber einfach mit einer zu kurzen Frist, obwohl er genau weiß, dass die Frist zu kurz ist.
Oft ist es auch gar nicht einfach, die richtige Frist auf die Schnelle zu berechnen, egal Arbeitgeber oder ob für Arbeitnehmer.
Warum ist das Ganze für Arbeitnehmer gefährlich?
§ 4 KSchG zwingt den Arbeitnehmer dazu, binnen drei Wochen nach Erhalt einer schriftlichen Kündigungserklärungen Kündigungsschutzklage zu erheben. Und das Bundesarbeitsgericht hat in
einer Entscheidung aus 2010 klargestellt, dass das nicht nur für die Fälle gilt, in denen der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung als solche wehrt, sondern auch für die Fälle, in denen er sich
„nur“ gegen die Kündigungsfrist wehren will.
Tut er das nicht, endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist automatisch mit der zu kurzen Kündigungsfrist. Und nachfolgende Lohnansprüche sind dann auch gleich weg. (Der Arbeitnehmer in dem BAG-Fall hatte nämlich darauf verzichtet, Kündigungsschutzklage einzureichen und hatte ausschließlich auf Zahlung von Lohn geklagt…)
Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Arbeitgeber die Kündigungsfrist falsch berechnet hat (und das gibt es sehr oft…) Lassen Sie bitte frühzeitig, vor Fristablauf, prüfen, ob der Arbeitgeber die Frist zu kurz berechnet hat oder nicht. Nehmen Sie kurzfristig mit mir als Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt auf!
Und was gilt für geringfügige Arbeitnehmer?
Auch wenn das oft anders gesehen wird: Das sind Arbeitnehmer wie jeder andere auch, gesetzlich! Wenn sie lange beim Arbeitgeber waren, verlängert sich auch bei ihnen die Kündigungsfrist (was besonders häufig übersehen wird…!).
Und auch für sie gilt, dass sie die Dreiwochenfrist nach § 4 KSchG einhalten müssen!