Ein Arbeitnehmer kündigte sein Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber und wollte in der Folge Arbeitslosengeld. Der Nachfrage der Agentur für Arbeit nach dem Grund der Kündigung hielt er entgegen, er habe sich mit dem Arbeitgeber nicht mehr identifizieren können und es bestünden wichtige Gründe für seine Kündigung. Allerdings lasse eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Arbeitgeber nicht zu, dass er diese gegenüber der Agentur für Arbeit und später im Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht (wo der Fall dann landete) offenlege.
Er sei nur bereit, dem Sozialgericht die Gründe zu benennen, wenn es ihn ausdrücklich dazu auffordern und ihm gleichzeitig Immunität gegenüber alle für ihm nachteiligen Folgen bei der Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung garantiere. (Es liegt auf der Hand, dass ein Sozialgericht dies nicht tun kann und selbst dann, wenn es dies täte, dass dies unwirksam wäre…!)
Der etwas freche Plan ging schief. Das Sozialgericht ging auf die Provokation nicht ein und machte erst mal was? Ganz normale saubere Rechtsanwendung. Die behaupteten wichtigen Gründe lägen nach Ansicht des Sozialgerichts in der persönlichen Sphäre des kündigenden Arbeitnehmers. Wenn mangels genauem Vortrag das Vorliegen eines konkreten wichtigen Grundes nicht erweislich sei, gehe das zu seinen Lasten. ( So steht‘s auch im Gesetz ….)
Nach Ansicht des Sozialgerichts steht dem auch die Geheimhaltungsvereinbarung mit dem ehemaligen Arbeitgeber nicht entgegen. Sofern der Kläger eine derartige Vereinbarung eingehe, die ihm den Nachweis eines wichtigen Grundes unmöglich mache, falle dies in seinen eigenenVerantwortungsbereich. Er habe vor Eingehen einer solchen Vereinbarung die damit gegebenenfalls verbundenen negativen Folgen zu tragen. Die Versichertengemeinschaft (die dann trotz der Eigenkündigung für die ersten drei Monate mangels Sperre das Arbeitslosengeld zu zahlen hätte) dürfe dadurch nicht belastet werden, das sei unbillig.
Die Entscheidung erscheint als richtig und pragmatisch. Ginge es so, wie der Arbeitnehmer es vorgeturnt hat, könnten zu Lasten der Versichertengemeinschaft massenhaft Fälle, die eigentlich eine Sperrzeit mit sich bringen, zu Gunsten des kündigenden Arbeitnehmers missbräuchlich gelöst werden ( und das gegebenenfalls auch in böswilliger Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer!): Bestehende Geheimhaltungsvereinbarung ausnutzen oder schnell im Nachhinein mit vorgeschobenen Gründen eine Geheimhaltungsvereinbarung vereinbaren, kündigen, wichtigen Grund behaupten und Details verweigern, Zack!
Das ist mit dem Grundgedanken einer Sperre unvereinbar: Wer sich selber als Arbeitnehmer in zu verantwortender Weise um seinen Arbeitsplatz bringt, soll dafür nicht die Versichertengemeinschaft zahlen lassen können!