Der Deutsche Bundestag hat am 17.12.2020 das Gesetz zur weiteren Restschuldbefreiungsverfahrens verabschiedet, mit dem die Laufzeit des Verfahrens bis zu einer Restschuldbefreiung auf generelle 3 Jahre herabgesetzt wird.
Hinweis: Bisher waren 3 Jahre die absolute Ausnahme – dazu musste bisher das Verfahren so gut gelaufen sein, dass nicht nur die Kosten des Verfahrens erreicht werden, sondern dass auch 35% der angemeldeten Forderungen beglichen werden. Statistischer und rechtlicher Regelfall waren bisher 5 oder 6 Jahre!
Die wesentliche Neuerung ist daher, dass nach der neuen Regelung die verkürzte Dauer von 3 Jahren OHNE WEITERE VORAUSSETZUNGEN gilt, als REGELFALL.
Die neue Regelung gilt lt. Gesetz
- rückwirkend auf den 01.10.20. Anträge können auf dieser Basis sofort gestellt werden.
- für Selbständige, Einzelunternehmer und Verbraucher.
Diese Regelung führt auch dazu, dass Verhandlungen zwischen Gläubigern und Schuldnern bei aussergerichtlichen Schuldenregulierungsverhandlungen künftig im Einzelfall anders verlaufen werden:
Das, was der Gläubiger in einem fiktiven Insolvenzverfahren (ganz oder anteilig mit dritten Gläubigern) als Quotenauskehrung zu erwarten hätte, sinkt (und zwar bei gleichbleibenden Verwalterkosten überproportional….)