Die Fragen der Rechtmäßigkeit von Videoüberwachungen von Mitarbeitern ist in arbeitsrechtlichen Prozessen inzwischen fast ein Klassiker – hier kommen insbesondere Themen rund um so genannte Beweisverwertungsverbote und deren Reichweite sowie inzwischen auch Schmerzensgelder von Arbeitnehmern auf den Tisch.
Dass das nicht alles ist, zeigt der Fall eines bekannten online-Elektronikhändlers, der gerade laut der Datenschutzbeauftragten Niedersachsens ein Bußgeld
in Höhe von über 10 Millionen €
bezahlen soll, weil er nach deren Ansicht ohne Rechtsgrundlage über mindestens 2 Jahre Mitarbeiter intensiv per Video überwacht habe. Kameras hätten dabei Arbeitsplätze und Aufenthaltsbereiche des Personals sowie Lager- und Verkaufsräume erfasst. Auf einigen Aufnahmen seien auch Kunden in Wartebereichen zu sehen gewesen.
Der Onlinehändler wehrte sich mit dem Argument, man habe den Warenfluss kontrollieren und etwaigen möglichen Diebstählen vorbeugen wollen, genügte der Kontrollbehörde nicht:
Videoüberwachung sei ein besonders intensiver Eingriff in Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern, da damit theoretisch das gesamte Verhalten eines Menschen beobachtet und analysiert werden könne. Die Maßnahme sei weder auf bestimmte Zeiträume noch auf konkrete Beschäftigte oder konkrete Verdachtsfälle bei Straftaten begrenzt worden.
Der online-Händler wehrte sich weiter mit dem Argument, das Bußgeld sei zu hoch, es stünde in keiner Relation zu Größe und Finanzkraft des Unternehmens sowie zur Schwere des angeblichen Verstoßes,
Er wehrte sich auch damit, dass die gespeicherten Aufzeichnungen allenfalls nachträglich auf Hinweise untersucht würden und dass das Vorgehen bei Versand- und Logistikunternehmen Standards sei. Man will Einspruch einlegen. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.
Aufmerken lassen sollte allerdings die Behauptung, das Vorgehen sei in bestimmten Branchen Standard – sollte das stimmen, hätten noch einige andere Unternehmen potentielle Probleme – und zwar massive!
Man wünscht sich fast, nicht die D&O – Versicherung des verantwortlichen Geschäftsführers oder aber die Berufshaftpflichtversicherung des externen Datenschutzbeauftragten zu sein.