Seit 1. Januar 2021 gibt es wieder es eine neue Düsseldorfer Tabelle. Im Vergleich zur Düsseldorfer Tabelle von 2020 steigen sowohl für minderjährige Kinder als auch für Volljährige die Bedarfssätze im zweistelligen Bereich!
In der folgenden Tabelle sind die effektiven Zahlbeträge nach Abzug des hälftigen Kindergeldes berücksichtigt. Das Kindergeld wurde ebenfalls erhöht.
Was bedeutet dies nun für Sie als Mandanten:
Wenn die Unterhaltsverpflichtung durch einen so genannten dynamischen Titel geregelt ist, tritt die Verpflichtung den neuen Unterhalt ab dem Monat Januar 2021 zu bezahlen, automatisch ein
Besteht also beispielsweise die Verpflichtung für ein neunjähriges Kind 105 % des Mindestunterhaltes zu bezahlen, so erhöht sich die Verpflichtung automatisch ab dem 1. Januar 2021 von 344 € auf 364,50 €. Eine spezielle Mahnung ist nicht erforderlich.
Wenn kein Unterhaltstitel vorliegt, muss noch im Monat Januar der neue Unterhalt angemahnt werden (am besten durch eine E-Mail oder einen Brief), damit er rückwirkend nicht verloren geht.
Um zu prüfen, ob der Unterhalt sich aufgrund von Einkommensänderungen erhöht oder unter Umständen sogar verringert, ist es erforderlich, den Unterhaltsschuldner zur Auskunft über sein Einkommen in den letzten zwölf Monaten aufzufordern
Gerne unterstützen wir Sie hierbei.
Michael Tritschler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht