Auch in der aktuellen Corona-Situation gibt es eine nicht unerhebliche Anzahl von Arbeitnehmern, die die Arbeit im Büro oder in der Werkstatt der im Home-Office vorziehen. Hierfür kann es im Einzelfall durchaus auch vernünftige Gründe geben. Schon bisher gab es unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine Homeoffice-Tätigkeit anzubieten.
Eine klare Regelung des Gesetzgebers, was im Gegenzug gilt – ob also der Arbeitnehmer bei einem entsprechenden Angebot auch verpflichtet ist, dieses Angebot anzunehmen, fehlte bisher.
Eine Regelung existiert nunmehr: Der Bundestag hat am 21.04.2021 mit Wirkung ab dem 23.4.2021 und bis zum 30.06.2021 das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen von nationaler Tragweite“verabschiedet. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden bisherige Regelung zur Home-Office Tätigkeit aus der bisherigen SARS-CoV2-2- Arbeitsschutzverordnung gestrichen und die neue Regelung steht nun im Infektionsschutzgesetz, vergleiche § 28 Buchst. b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz
Nunmehr trifft den Arbeitnehmer – spiegelbildlich zur bisherigen grundsätzlichen Pflicht des Arbeitgebers zum Angebot von Home-Office – die grundsätzliche Pflicht, das vom Office-Angebot anzunehmen.
Ob diese allerdings klar ist? Es scheint, als ob sich der Gesetzgeber bei aller löblichen Eile über die praktische Anwendung des Gesetzes und notwendige praktische Details der Inhalte etwas wenig Gedanken gemacht hat.
Zum einen scheint etwas unklar, ob das neue Gesetz unmittelbare Handlungspflichten des Arbeitgebers z.B. im Sinne einer präventiven Nachfrage nach Hinderungsgründen auslöst (was z.B. die Arbeitgeberverbände in einem aktuellen arbeitsrechtlichen Rundschreiben nicht so sehen…)
Kern der Unklarheit dürfte aber sein, dass die Art der entgegenstehenden Gründe (nach dem Gesetz „beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung“) unklar und in Grenzbereichen ungeklärt ist. Gleiches gilt für die Frage, wie viel genau der Arbeitnehmer gegebenenfalls vortragen bzw. beweisen muss, um ein solches Recht zur Verweigerung der Home-Office-Tätigkeit zu haben.
Schon heute ist abzusehen, dass hier für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber rechtlich wie tatsächlich unklare Situationen eintreten können, in denen der Arbeitnehmer über eine Verweigerung des Homeoffice-Arbeitens ebenso nachdenken kann wie der Arbeitgeber über eine korrespondierende Leistungsverweigerung durch Nichtzahlung von Lohn, Abmahnungen und Kündigungen…
Den Beteiligten wird anzuraten sein, vorrangig miteinander zu kommunizieren und einvernehmliche Lösungen zu suchen.
Im Zweifelsfall sollte der Arbeitnehmer, um ein Kündigungsrisiko… zu vermeiden, nicht die Abmahnung und die nachfolgende außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung abwarten, sondern frühzeitig außergerichtlich und gegebenenfalls gerichtlich (mit einem arbeitsgerichtlichen Eilverfahren zur gerichtlichen Regelung des vorläufigen Zustands) für Klarheit und die eigene Sicherheit sorgen.
Diese Möglichkeit steht auch dem Arbeitgeber offen: Verweigert er die Annahme der normalen Tätigkeit im Büro… zu Unrecht, zahlt er schlimmstenfalls den Lohn nach, obwohl er die Arbeit für einen bestimmten Zeitraum nicht angenommen hat.
Rechtsanwalt Klaus Maier als Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie auch in dieser Situation.