Wer diese Überschrift liest, wird auf den ersten Blick keine arbeitsrechtliche News erwarten, sondern vielleicht Ärger um Schadensersatz wegen kaputten Porzellans. Weit gefehlt – das Leben schreibt die besten Geschichten!
Im vorliegenden Fall schrieb es die Geschichte einer Berliner Verkäuferin in einem Kaufhaus, die zu einer Kollegin den Satz sagte „Heute muss ich darauf achten, dass ich die ausgesuchten Artikel richtig abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase.“
Auf Nachfrage eines Vorgesetzten, was damit gemeint sei, kam die Antwort „Na, Sie wissen schon, die Ming Vase“, begleitet von einer Geste, mit der die Verkäuferin mit den Fingern ihre Augen zu Schlitzen zog.
Gemeint war eine asiatisch aussehende Vorgesetzte.
Im weiteren Verlauf stellte sich auch heraus, dass die Verkäuferin Kunden dunkler Hautfarbe generalisiert als „Herrn Boateng“ bezeichnete.
Der Arbeitgeber ging davon aus, dass es sich hier um nur notdürftig kaschierte rassistische Anmerkungen handle, und kündigte außerordentlich (etwas komplizierter, vom Procedere her, weil die Verkäuferin stellvertretendes Betriebsratsmitglied war und der Betriebsrat keine rassistischen Bemerkungen sehen wollte …).
Die Verkäuferin hatte auf Nachfrage ( taktisch motiviert und vermutlich beraten …) erklärt, eine Ming-Vase sei ein „kostbarer und schöner Gegenstand“ und Jerome Boateng finde sie „einfach toll“.
Das Arbeitsgericht Berlin war nicht ganz Ihrer Meinung und wertete aus dem Kontext heraus Ihren Bemerkungen als rassistisch motiviert und abwertend, die Kündigung ging durch.
Es folgte dabei dem allgemeinen juristischen Gebot, Erklärungen nicht nur ihrem Inhalt wörtlicher Art nach zu interpretieren (und erst recht nicht anhand nachträglicher Schutzbehauptungen) sondern aus dem inhaltlichen Kontext.
(Urteil Az. 55 BV 2053/21,05.05.2021.)