Der Bundesgerichtshof stärkt bei einer vorsätzlichen Fortführung des Unternehmens trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit die Rechte geschädigter Gläubiger – Urteil BGH II ZR 164/20, Urteil vom 27.07.2021
Für Gläubiger sehr ärgerlich ist die Situation, dass ihr Vertragspartner für sie unerkannt zahlungsunfähig und (bei entsprechender Rechtsform wie z.B. GmbH) insolvenzantragspflichtig ist, dass aber der Vertragspartner trotzdem vorsätzlich so lang wie möglich herausgezögert wird, obwohl das Ende des Unternehmens als unabwendbar erkannt ist.
Der Bundesgerichtshof hat in einem solchen Fall eine Verurteilung des Geschäftsführers einer solchen GmbH auf persönliche Zahlung wegen Schadensersatz gehalten, und hat diese auf die Anspruchsgrundlage des § 826 BGB ( „ vorsätzliche deliktische Schädigung“) gestützt.
Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde eines Fassaden- Unternehmens in der Rechtsform einer GmbH (welches nach außen hin unerkannt bereits zahlungsunfähig war, was dessen Geschäftsführer wusste…) noch einen Rechtsstreit begonnen, der aufgrund der späteren Insolvenz des Fassadenunternehmens letztlich dem Kunden nichts mehr brachte. Der Bundesgerichtshof verurteilte den Geschäftsführer auf dieser Basis zur Erstattung der Kosten des Rechtsstreits.
Diese Entscheidung ist zu begrüßen, da sie die Unsitte mancher in der Krise befindlicher Unternehmen, Forderungen durch missbräuchliche Rechtsstreite (notwendige Klagen gegen die Unternehmen) in der Krise des Unternehmens herauszuzögern, ein hohes persönliches Risiko für den auf Unternehmensseite tätigen Geschäftsführer gegenüberstellt.
Neben dem strafrechtlichen Risiko einer verspäteten Insolvenzantragstellung ist somit in verschärftem Maße das Risiko einer persönlichen finanziellen Inanspruchnahme zu berücksichtigen.