Eine versehentlich gewählte längere Kündigungsfrist für ein Arbeitsverhältnis ist wirksam – Landesarbeitsgericht Hamm Az. 10 Sa 122/21
Das Wählen richtiger Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis ist für beide Parteien oft eine schwierige Thematik. Die Regelungen sind unübersichtlich und oft für Nichtjuristen nicht verständlich. Die Berechnungen sind manchmal etwas komplexer. Oft existieren Verweise auf gesetzliche Regelungen bzw. tarifvertragliche Regelungen.
Im Ergebnis für das ganze immer wieder zu Ärger. Arbeitnehmer meinen, sie können mit einer Kündigung unproblematisch schon aus dem Arbeitsverhältnis heraus, obwohl sie es anhand der Dauer der Kündigungsfrist noch gar nicht können. Arbeitgeber kündigen später als eigentlich sinnvoll, weil sie an eine gefühlt kurze Kündigungsfrist glauben etc.
Einen besonderen Fall eines Fehlers eines Arbeitgebers behandelt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm, Az. 10 Sa 122/21:
Ein Arbeitgeber hatte eine Haushaltshilfe beschäftigt und verdächtigte sie, Gegenstände aus dem Haushalt gestohlen zu haben. Er kündigte fristlos, hilfsweise
„fristgerecht zum nächst möglichen Termin, das ist der 30.4.2020“.
Das war gut gemeint und eigentlich gar nicht so schlecht, bis auf die Tatsache, dass er dabei die ordentliche Kündigungsfrist falsch berechnet hatte, eigentlich wäre bereits vor dem 30.4.2020 eine ordentliche Kündigung möglich gewesen.
Den Diebstahl konnte er nicht nachweisen – somit war der wichtige Kündigungsgrund für eine fristlose Kündigung weg.
Und jetzt stellte sich die Frage, wie schnell die ordentliche Kündigung greift. Der Arbeitgeber berief sich auf die eigentlich geltende gesetzliche ordentliche Kündigungsfrist, die zu einem Ende vor dem 30.4.2020 geführt hätte. Er argumentierte, dass er eine Beendigung zum nächst möglichen Termin einer ordentlichen Kündigung ja gewollt und das auch ausgedrückt habe.
Die Haushaltshilfe berief sich darauf, dass er ein konkretes Beendigungsdatum für die ordentliche Frist gewählt habe, ausdrücklich auf den 30.4.2020. Das sei vorrangig.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte also zu entscheiden, und es entschied sich für die Arbeitnehmerin. Die Argumentation war letztendlich die, dass ein konkretes Datum, welches ausdrücklich genannt werde, Vorrang habe. Also endete das Arbeitsverhältnis erst zum 30.4.2020. Der Lohn für diese Zeit musste nach bezahlt werden.
Wenn Sie sich als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer unsicher sind, welche Kündigungsfrist für eine Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für Sie gilt, lassen Sie sich bitte beraten. Wir prüfen nicht nur die ordnungsgemäße Kündigungsfrist, sondern auch sämtliche anderen Voraussetzungen einer möglichst schmerzfreien Kündigung ohne unnötige Zusatzkosten.
Rechtsanwalt Klaus Maier steht als Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Ihrer Verfügung. Kontaktieren Sie uns.