Wenn Arbeitgeber den Eindruck haben, dass sich Arbeitnehmer grob vertragswidrig verhalten, kommt auf der Einsatz von Detektiven als gefülltes Mittel der Wahl für den Arbeitgeber infrage.
Dies ist einerseits hochgradig interessant, weil die Beobachtungen sich unbeobachtet wähnen der Arbeitnehmer bei vertragswidrigem tun inhaltlich oft zu hochgradig spannenden Ergebnissen führt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Rechtsprechung und Gesetzgebung dem in den vergangenen Jahren solche Vorgehensweisen immer stärker eingeschränkt haben.
Dies betrifft zum einen die Frage einer prozessualen Verwertbarkeit von durch Detektive gewonnenen Tatsachen und Beweismitteln. Ist nach der Rechtsprechung der Einsatz eines Detektivs – insbesondere bei fehlendem Anfangsverdacht – rechtswidrig, kann es sein, dass der Arbeitgeber für teures Geld vom Detektiv Tatsachen und Beweise bekommen hat, dass diese aber im Prozess nicht verwendet werden dürfen.
Hinzu kommt, dass zwischenzeitlich hier auch massive datenschutzrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen sind, die bei Verstößen zu erheblichen immateriellen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers wegen immaterieller Schäden führen können.( Mögliche materielle Schadensersatzansprüche wegen finanzieller, nachgewiesener Schäden des Arbeitnehmers kommen hier noch dazu, im Einzelfall …)
Die nationale Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte zu dem einschlägigen Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat hier auf europarechtlicher Grundlage zwischendurch eine erhebliche Verschärfung erfahren. Während früher die Rechtsprechung nur bei „schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen“ von Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers wegen immaterieller Schäden ausging, ist inzwischen in der Rechtsprechung eindeutig akzeptiert, dass es im Fall vermeintlicher Bagatellschäden keinen Ausschluss zugunsten des Arbeitgebers gibt.
(So zuletzt das hessische Landesarbeitsgericht, 16 Sa 380/20, Urteil vom 18.10.2021)
So kommt in der Praxis der Gerichte in der Folge es schnell zu vierstelligen Zahlungsansprüchen, wobei als Risiko für den Arbeitgeber im Einzelfall hinzu kommt, dass die Höhe des Anspruchs – die auch von der Art der konkreten Beobachtung und deren Eingriffstiefe in den Privatbereich des Arbeitnehmers abhängt – vorab schwerlich kalkulierbar sein dürften.
Bitte klären Sie als Arbeitgeber daher, bevor sie entsprechende Beauftragungen von Detektiven vornehmen, mit ihrem Rechtsanwalt ab, ob eine solche Vorgehensweise in Anbetracht der Rechtslage sinnvoll ist.
Arbeitnehmern, die von einer entsprechenden Beobachtung im Nachhinein Kenntnis bekommen, sei angeraten, die Vorgehensweise des Arbeitgebers auf Rechtmäßigkeit im Nachhinein prüfen zu lassen und gegebenenfalls Ansprüche geltend zu machen.