Glaubt man den sozialen Medien, sind Hunde am Arbeitsplatz hip. Dass dies problematisch sein kann, zeigt der beim LAG Mainz veröffentlichte Fall (Az. 2 Sa 490/21):
Eine Schwerbehinderte Frau arbeitete als Verwaltungsangestellte eines kommunalen Betriebs. Aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung hatte sie sich als Schutz einen Hund angeschafft, der Arbeitgeber hatte unter Vorbehalt akzeptiert, dass dieser mit zur Arbeit gebracht wird. Aus menschlichen Gründen ist nachvollziehbar, dass die offensichtlich gefühlt schutzbedürftige Frau sich ein Tier angeschafft hatte, welches sie effektiv schützt. Im Prozess gab die Arbeitnehmerin selbst an, das Tier habe einen starken Beschützerinstinkt und zeige territoriales Verhalten. Anders formuliert: Es gab Vorfälle, bei denen andere Beteiligte sich durch das Tier bedroht fühlten.
Der Arbeitgeber zog daraufhin seine unter Vorbehalt gewährte Genehmigung der Mitnahme des Hundes den Arbeitsplatz zurück, die Arbeitnehmerin sah sich dadurch als Schwerbehinderte diskriminiert und klagte. Dabei verlangte sie, dass der Hund weiterhin mit zur Arbeit dürfe, zumindest sei der Arbeitgeber in der Pflicht, andere Mitarbeiter im Umgang mit dem Hund zu schulen. Sie benötige den Hund als Assistenzhund.
Das Landesarbeitsgericht folgte dieser Position nicht und teilte mit, die Arbeitnehmerin müsse selbst gewährleisten, dass die anderen Mitarbeiter und die Arbeitsabläufe nicht gestört werden.
(Dies erscheint als richtig: Zum einen erscheint es als inhaltliche Überforderung des Arbeitgebers, sämtlichen Mitarbeitern, die im Lauf der Jahre mit Arbeitnehmerin Kontakt haben können, immer wieder zu Schulen, gegebenenfalls auch neu bei Neueinstellungen. Zum anderen ist die Wahl des Hundes – und somit dessen genetischer Disposition in Sachen Aggressionen Territorialverhalten – und dessen Ausbildung ausschließlich Sache der Arbeitnehmerin. Allein schon deshalb erscheint es als hochgradig fraglich, ob solche Schulungen überhaupt sicher und dauerhaft greifen können. (Ein deutscher Schäferhund oder Dobermann bleibt immer ein solcher, egal wie man seine Umgebung schult)
Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
Zertifizierter Schuldnerberater
Telefon: 07720 996860
Kontaktformular