Manche Arbeitgeber neigen immer wieder dazu, Teilzeitmitarbeiter durch arbeitsvertragliche Klauselwerke schlechter zu behandeln als Vollzeitmitarbeiter.
Je nach Sachverhalt sind die Argumente des Arbeitgebers oft unterschiedlich.
Die Rechtsprechung sieht dies im Einzelfall als problematisch an, auch nicht zuletzt deshalb, weil solche Regelungen typischerweise häufiger berufstätige Frauen mit Kindern treffen. Hierbei prüf die Rechtsprechung in jedem Einzelfall, ob es einen hinreichenden sachlichen Grund für eine schlechtere Behandlung gibt.
Eine exemplarische Diskussion hierzu fand vor kurzem vor dem Europäischen Gerichtshof statt (Urteil vom 19.10.2023, Aktenzeichen C-660/20).
Ein Tarifvertrag der LufthansaCity Line sah vor, dass der Stundenlohn des Cockpitpersonals im Kurzstreckenbetrieb ab der 106. Flugdienststunde eines Monats bzw. im Langstreckenbetrieb ab der 93. Flugdienststunde eines Monats steigt.
Diese Regelung galt für Vollzeit- wie Teilzeitmitarbeiter gleichermaßen. Ein Teilzeit-Pilot war der Ansicht, die Auslösegrenzen für den höheren Stundenlohn müssten in Relation zu seiner Teilzeitquote sinken, der Arbeitgeber meinte hingegen, die einheitlichen Auslösegrenzen seien sachlich gerechtfertigt, weil ihm sogenannte mehr Flugvergütung für die betroffenen Mitarbeiter für den Ausgleich einer besonderen Arbeitsbelastung sorgen solle.
Der Fall ging bis hoch vors Bundesarbeitsgericht, welches beim EuGH vorlegte.
Und der EuGH sah für diese Schlechterbehandlung der Teilzeitmitarbeiter keinen hinreichenden sachlichen Grund. Die Regelung benachteilige Teilzeitkräfte, weil diese in der Relation zu ihrer vertraglichen Sollarbeitszeit mehr reale Flugdienststunden leisten müssen, um den Genuss der mehr Flugvergütung als Lohnerhöhung pro Stunde zu kommen.
Auch das Bundesarbeitsgericht hat jüngst einem Versuch eines Arbeitgebers, einen krassen Lohnunterschied für Voll- und Teilzeitbeschäftigte mit dem Kern- Argument einer besseren organisatorischen Verfügbarkeit der Vollzeitmitarbeiter zu begründen, nieder geschmettert.
Insgesamt scheint eine Tendenz ersichtlich, auch auf dem Hintergrund der indirekten Benachteiligung weiblicher Teilzeitarbeitnehmer die Zügel anzuziehen. Die Chance von Arbeitnehmern, entsprechende Regelungen anzugreifen, wird damit wohl generalisiert steigen.
Schmankerl: Möglicherweise hat die Rechtsprechung hier auch in die bayerische Landesverfassung von 1946 geschaut, die schon damals „feststellte“, dass Männer und Frauen für die gleiche Arbeit gleich entlohnt werden.
Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
Zertifizierter Schuldnerberater
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