Kinderlose Ehepaare denken oft, dass sie kein Testament benötigen, da der überlebende Ehegatte ohnehin allein erben würde.
Dem ist nach deutschem Recht aber nicht so. Die Rechtsordnungen in Österreich und der Schweiz sehen es ganz ähnlich.
Sind nämlich neben dem Ehegatten noch Eltern des verstorbenen Ehegatten vorhanden, so erben diese neben dem Ehegatten zu 50 %.
Aber was noch weniger bekannt ist : Leben die Eltern nicht mehr, so erben die Geschwister und gegebenenfalls Nichten und Neffen .
Das ergibt sich eindeutig aus § 1931 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 1925. Gerade bei kinderlosen Paaren ist es deshalb unbedingt zu empfehlen, dass ein formgültiges Testament errichtet wird, in welchen der länger lebenden Ehegatten zum Alleinerben eingesetzt wird.
Zu beachten ist dabei jedoch , dass auch nach Einsetzung des Ehegatten zum Alleinerben, der den Erblasser überlebende Elternteil ein Pflichtteilsrecht hat.
Auf dieses kann er zu Lebzeiten seines Kindes nur durch Erklärung vor einem Notar oder nach dem Erbfall durch einfache Erklärung verzichten.
Leben nur noch Geschwister des Erblassers, haben diese keine Pflichtteilsrecht.
Unser Partner Rechtsanwalt Michael Tritschler unterstützt sie gerne bei der Abfassung eines formgültigen Testaments. Dieses bringen wir dann beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung.
Zeitgleich unterstützen wir sie bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht, vereinbaren einen kurzen Notartermin, bei welchem die Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt, wird
Damit haben Sie rechtswirksam alles geregelt. Der überlebende Ehegatte ist nach dem Erbfall sofort handlungsfähig, auch wenn ein Erbschein noch nicht erteilt ist.
Rechtsanwalt Michael Tritschler
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator
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