Der Gesetzgeber plant derzeit ab Mitte März die Einführung einer auf Gesundheitsberufe begrenzten Impfpflicht gegen Corona. Mitarbeiter in entsprechenden Einrichtungen und Praxen müssen bis zum 15.3.2022 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder dass sie aus medizinischen Gründen nicht gegen Corona geimpft werden können.
Bereits heute ist absehbar, dass dies nicht nur zu Auseinandersetzungen rund um Geldbußen, real oder angeblich medizinisch indizierte Ausnahmen, echte oder unechte Impfpässe (mit entsprechenden strafrechtlichen Folgen), echte oder unechte frühere Genesung von Corona, inhaltlich ausreichende oder nicht ausreichende Atteste führen wird..
Auch arbeitsrechtliche Themen vielfältiger Art – alt und neu – sind zu befürchten.
So wird beispielsweise das Gesundheitsamt für Ungeimpfte als Mitarbeiter von Arztpraxen Betretungsverbot bzw. Tätigkeitsverbote aussprechen können, was arbeitsrechtliche Folgen vielfältiger Art für den Betroffenen auslösen kann.
Beim Wegfall einer Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers über Abmahnungen und Kündigungen, (mit nachfolgenden möglichen Problemen beim Bezug von Arbeitslosengeld) angefangen: Die Fragen sind vielfältig und die „ gefühlten Rechtslagen“ insbesondere von Arbeitnehmern, die vor einer Impfung zurückschrecken, sind oft nach der aktuellen Rechtsprechung so falsch wie riskant.
(Viele dieser Themen sind in der Rechtsprechung bereits in anderem Kontext umfangreich behandelt worden.)
Arbeitnehmern, die sich nicht impfen lassen wollen, wird anzuraten sein, sich im Vorfeld neutral beraten zu lassen, welche Risiken und Möglichkeiten sie haben.
Arbeitgebern im Gesundheitssektor, deren Unternehmen oder Praxen unter die entsprechenden Pflichten fallen, ist nicht nur anzuraten, diese im Zweifelsfall penibel einzuhalten und zu dokumentieren, sondern auch bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen frühzeitig Fachanwalt Hilfe zu suchen, so z.B. bei der Formulierung von Abmahnungen, Kündigungen etc.
Rechtsanwalt Klaus Maier als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät Sie gerne.