Wenn man den einschlägigen Zeitschriften Glauben schenken kann, ist „Ghosting“ (also das ohne Vorankündigung erfolgt die komplette Abbrechen einer Beziehung mit nachträglicher Blockade von Gesprächsversuchen…) im Sozialleben auf dem Vormarsch. Anscheinend auch in Arbeitsverhältnissen, und zwar dergestalt, dass Bewerber ohne Absage zu Bewerbungsterminen Nichterscheinen oder sogar dergestalt, dass sie zu Beginn des Arbeitsverhältnisses wegbleiben. Letzteres hat oft damit zu tun, dass man bei einem sicheren, aber nicht so interessanten Arbeitgeber unterschreibt, gleichzeitig aber noch auf einen interessanteren hofft und gegebenenfalls diesen kurzfristig den Vorzug gibt.
Die Vorgehensweise ist allerdings fragwürdig:
Das reine Wegbleiben von Bewerbungsgesprächen führt noch nicht zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers. Allerdings kann man sich schon hiermit die gute Laune des Arbeitgebers für künftige zusammenarbeiten gründlich verderben: Vielleicht hat er ja in einem halben Jahr den Traumjob im Angebot?
Anderes gilt, wo ein Arbeitnehmer nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags wegbleibt:
Hier drohen im Einzelfall Schadensersatzansprüche. Und viele moderne Arbeitsverträge haben darüber hinaus für den Fall des unerlaubten Wegbleibens auch Vertragsstrafenregelungen in den Arbeitsverträgen, die sehr oft auch bei nachträglicher richterlicher Überprüfung wirksam sind.
Ein unerlaubtes Wegbleiben kann daher im Einzelfall Tausende von Euro kosten.